Der letzte Weg der letzte Wunsch
Die unumstößliche Einsicht in die Endlichkeit des eigenen Seins ist schmerzlich und wühlt auf. Die damit verbundenen Fragen verdrängt man daher nur allzu gerne meist solange, bis es (fast) zu spät ist, um seinen letzten Weg noch nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen ordnen und regeln zu können.
Nicht selten berichten Hinterbliebene von einem (auch finanziellen) Chaos, das der Verstorbene hinterlassen hat. Wer das seinen Angehörigen ersparen möchte, kommt nicht umhin, sich einen Ruck zu geben und die Wünsche und Vorstellungen für den eigenen letzten Weg einmal verbindlich zu ordnen und regeln.
Weitere Informationen zur Sterbegeldversicherung
Fragen, die Sie sich stellen könnten:
Kosten
Eine angemessene Bestattung kostet je nach Region und individueller Gestaltung üblicherweise zwischen 5.000 und 8.000 Euro. Beispielrechnung für eine vollwertige Erdbestattung:
Sarg, Kiefer massiv 800 EUR
Grabstein mit Einfassung 2.700 EUR
Ankleiden & Einbetten 140 EUR
Allgemeine Verwaltung 210 EUR
Aufbahrung 250 EUR
Totenschein & Sterbeurkunde 70 EUR
Traueranzeige 330 EUR
Trauergesteck 250 EUR
Trauerredner & Musiker 450 EUR
Friedhofsgebühren & Grabnutzung 2.800 EUR
Gesamtkosten 8.000 EUR
Kostentragung
Seit 1.01.2004 gibt es keine Unterstützung der Krankenkassen für die Angehörigen mehr.
Die gesetzlichen Regelungen laufen in aller Regel auf eine Kostentragungspflicht durch enge Familienangehö-rige hinaus. Reicht die Erbmasse nicht aus, bleiben die Hinterbliebenen somit auf den gesamten Beerdi-gungskosten sitzen.
Ausnahmen gelten beispielsweise bei Unterhaltsverpflichtung Dritter dem Verstorbenen gegenüber, bei Tod im Straßenverkehr durch Drittverschulden oder bei Unzumutbarkeit nach § 74 SGB XII (z.B. wegen fehlenden Kontakts oder Mittellosigkeit des Angehörigen). Wer im letztgenannten Fall die Kosten übernimmt, bestimmt sich nach einer festen Reihenfolge.
Im Zweifel übernimmt das Sozialamt zwar die Kosten, allerdings nur für eine einfache Beerdigung (grundsätzlich „Holzkreuz-Standard“).
Funktionsweise der Sterbegeldversicherung
Von allen Fragen im Zusammenhang mit dem letzten Weg am einfachsten zu klären, dürfte noch die Frage der Finanzierung sein. Jedenfalls stellt die Sterbegeldversicherung eine Lösungsmöglichkeit dar, die sicher, individuell und zielgerichtet ist.
Beim Sterbegeld handelt es sich um eine kapitalbildende Lebensversicherung mit lebenslanger Versiche-rungsdauer und abgekürzter Beitragszahlungsdauer (oft bis Endalter 85).
Wesentliche Merkmale sind daher der garantierte Rechnungszins, die Überschussbeteiligung, garantierte Rückkaufswerte, eine konstante Versicherungssumme, Versicherungsschutz ohne Gesundheitsprüfung, dafür mit Wartezeit (i.d.R. bis zu 3 Jahren) bzw. gestaffelten Leistungen in den ersten Jahren. Bei Tod infolge eines Unfalls entfallen die Wartezeiten, teils wird in diesen Fällen sogar die doppelte Summe ausbezahlt.
Manche Tarife ermöglichen zudem Zugriff auf Bestattungsdienstleistungen und nehmen den Trauernden ein Stück weit die zusätzlich belastende Organisationsarbeit ab.
Das Höchsteintrittsalter kann je nach Anbieter bis zu 85 Jahren betragen, die Versicherungssumme bis zu 20.000 EUR. Die Beitragszahlung erfolgt in monatlichen Raten je nach vorgegebener Zahlungsdauer, bis zu einem vereinbarten Endalter oder aber gegen Einmalbeitrag.
Sterbekassen können oft auf eine lange Tradition mit stabilem Geschäft zurückblicken und weisen häufig ei-nen besonders soliden Kapitalanlagebestand auf.
Zudem sollte man wissen, dass ein Sterbegeldtarif von der Aufsicht nur genehmigt wird, wenn er auf Basis einer sehr alten und vorsichtigen Sterbetafel kalkuliert wird (1994). Die Sterblichkeit wird so vorsichtig prog-nostiziert, dass jedes Jahr gerade vielleicht die Hälfte der Leistungsfälle eintritt, für die jeweils der gesamte Leistungsanspruch zurückgestellt werden muss. Die Gesamtleistung einer Sterbegeldversicherung ist dem-nach mittelfristig sogar weitgehend unabhängig vom Zinsumfeld deutlich höher als die vertraglich vereinbarte garantierte Versicherungssumme.
Die Vorteile von Sterbegeldtarifen
Finanzielle Absicherung persönlicher Wünsche und Vorstellungen für das eigene Begräbnis Freistellung der Hinterbliebenen von finanziellen Belastungen durch Bestattungskosten lebenslanger Versicherungsschutz
keine Gesundheitsprüfung steuerfreie Auszahlung der Versicherungssumme Zweckgebundenheit, Absicherungsziel kann durch Erben nicht vereitelt werden keine Anrechnung auf den Bezug staatlicher Leistungen (sog. Schonvermögen). in den meisten Tarifen erhöht sich der garantierte Rückkaufswert bzw. die garantierte Versicherungssum-me bei der Auszahlung in erheblichem Maße durch Beteiligungen an den naturgemäß hohen Sterblich-keitsgewinnen (teils bis zu 1/3 mehr Leistung!).
Möglichkeiten der finanziellen Absicherung im Vergleich
Ansparen von Bargeld
Beim physischem Geld stellt sich immer das Problem des richtigen Aufbewahrungsorts. Denn entweder ist das Versteck relativ offenkundig, dann kann das Geld leicht gestohlen werden. Oder das Versteck ist gut gewählt, dann besteht jedoch die Gefahr, dass man dieses entweder selbst vergisst oder dass es von den Erben im Ernstfall schlicht nicht gefunden wird. Ein Schließfach wiederum ist gebührenpflichtig und im Übrigen muss ja auch dessen Schlüssel wiederum sicher und wiederauffindbar versteckt werden. Auch Verlust durch Feuer kann nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Zudem bedeutet Bargeld automa-tisch einen vollständigen Verzicht auf Zinsen. Auch muss das gewünschte Versorgungsniveau zunächst sukzessive aufgebaut werden, so dass ein vorzeitiger Tod ungewollt doch zur Eintrittspflicht der Hinter-bliebenen führen kann. Schließlich ist Bargeld auch nicht vor Zweckentfremdung gefeit je nachdem, wer das Geld nach dem Ableben als erstes in den Händen hält; oder in dem Fall, dass man gerade mal wieder knapp bei Kasse ist.
Sparbuch und Sparplan
In heutigen Zeiten elektronischer Kontoauszüge besteht hier mittlerweile ebenso ein erhöhtes Risiko der Nicht-Auffindbarkeit und bedeutet ebenfalls annähernd einen Zinsverzicht. Auch hier ist sollte der Tod möglichst nicht vor Ende der Ansparphase eintreten, auch hier besteht die Gefahr der Zweckentfrem-dung. Und zu guter Letzt ist das Sparbuch im Falle von Sozialleistungsbezug auch nicht vor dem Zugriff des Sozialamtes sicher. Doch selbst wenn dem Tod keine solche Phase voranging, ist immer noch frag-lich, ob die Bank das Guthaben dem Urkundeninhaber ohne Weiteres aushändigt oder ob die Bank nicht eher weitere Nachweise (wie einen Erbschein) verlangt, die eine Auszahlung deutlich verzögern.
Sterbegeld-Versicherung
Die Zwickbindung in einer Sterbegeldversicherung stellt sicher, dass das erforderliche Kapital im „Fall x“ auch zuverlässig ausschließlich für diesen einen Zweck zur Verfügung steht. Und zwar genau so schnell, wie es für die Begleichung der Beerdigungskosten auch benötigt wird und nicht mit der zusätzlichen Be-lastung bangen Wartens auf eine meist nur wenig transparente Entscheidung irgendeiner Bank.
Und ebenso zuverlässig in der exakt vorausbestimmten Höhe, ggf. sogar noch erhöht um nicht unerhebli-che Überschussanteile. Somit ist die reale Rendite auch wesentlich höher als von vielen Kritikern behaup-tet.
Auch zählt eine Sterbegeldversicherung in Deutschland grundsätzlich zum Schonvermögen, da die höchstrichterliche Rechtsprechung im Rahmen der Härtefallklausel des § 90 Abs. 3 SGB XII und vor dem Hintergrund des § 74 SGB XII jedem eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall zuspricht (BSG, Az. B 8/9b SO 9/06 R). Vermögen aus einem angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag ist mithin bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme besteht allenfalls dann, wenn der Bestattungsvorsorgevertrag in der Absicht geschlossen worden wäre, die Gewährung von Sozialhilfe herbeizuführen. Was als angemessen gilt, hängt von der Lebensführung des Verstorbenen ab. Als absolu-te Grenze werden von verschiedenen Instanzen Beträge zwischen 7.500 und 8.000 EUR genannt. Im Fal-le einer Pfändung gilt: Bis zu einer Versicherungssumme von 3.579 EUR sind Versicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, nur eingeschränkt pfändbar (§ 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO).